WHO - Grundsätze
Europäische Gesundheit 21 - Ziel 13 Settings für die Gesundheit
Die Menschen sollen bessere Möglichkeiten haben, zu Hause, in der Schule, am Arbeitsplatz, in ihrer Gemeinde und in einem gesunden, natürlichen und sozialen Umfeld leben.
Grundsatz 1
Im Rahmen des Grundsatzes des Menschenrechts auf Gesundheit, hat jeder ein Recht auf gesunde Innenraumluft.
Grundsatz 2
Im Rahmen der Achtung der Autonomie („Selbstbestimmung“) hat jeder ein Recht auf angemessene Information über potenziell schädigende Belastungen und auf die Bereitstellung wirksamer Mittel, mit denen zumindest ein Teil der Innenraumbelastungen unter Kontrolle gehalten werden kann.
Grundsatz 3
Im Rahmen des Grundsatzes des Nicht-Schadens („keinen Schaden zufügen“) darf kein Schadstoff in einer Konzentration, die die Personen im Raum einem unnötigen Gesundheitsrisiko aussetzt, in die Innenraumluft geleitet werden.
Grundsatz 4
Im Rahmen des Grundsatzes des Nutzens („Gutes tun”) tragen alle Personen, Gruppen und Organisationen, die mit einem Gebäude, sei es privat, öffentlich oder staatlich, in Verbindung stehen, Verantwortung dafür, für eine akzeptable Raumluftgüte für alle Personen im Gebäude einzutreten bzw. darauf hinzuarbeiten.
Grundsatz 5
Im Rahmen des Grundsatzes der sozialen Gerechtigkeit hat der sozioökonomische Status von Personen keinen Einfluss auf ihren Zugang zu gesunder Innenraumluft, jedoch können sich aus dem Gesundheitszustand für manche Gruppen besondere Erfordernisse ergeben.
Grundsatz 6
Im Rahmen des Grundsatzes der Rechenschaftspflicht müssen die betreffenden Organisationen explizite Kriterien für die Beurteilung und Bewertung der Luftgüte in Gebäuden und ihre Einwirkung auf die Gesundheit der Bevölkerung und auf die Umwelt erstellen.
Grundsatz 7
Im Rahmen des Grundsatzes der Vorsorge darf im Fall eines Risikos schädigender Innenraumluftbelastung eine etwaige Ungewissheit nicht als Grund dafür dienen, kostenträchtige Massnahmen zur Vermeidung der Gefährdung zu verschieben.
Grundsatz 8
Im Rahmen des Verursacherprinzips ist der Verursacher der Verschmutzung für Schäden für Gesundheit und Wohl verantwortlich, die sich aus der Exposition gegenüber ungesunder Innenraumluft ergeben. Darüber hinaus ist der Verursacher für Schadensbegrenzung und Abhilfemassnahmen verantwortlich.
Grundsatz 9
Im Rahmen des Grundsatzes der Nachhaltigkeit können Gesundheits- und Umweltangelegenheiten nicht getrennt voneinander betrachtet werden und die Bereitstellung gesunder Innenraumluft darf die globale und lokale ökologische Unversehrtheit wie auch die Rechte künftiger Generationen nicht gefährden.
>> WHO Broschüre auf Deutsch (A5) Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!